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Gebäudeeinmessung NRW

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) verpflichtet, das Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen.

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Gründe für die Einmessung von Gebäuden

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Warum müssen Gebäude eingemessen werden?

Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden.

Aus diesem Grund schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vom 1. März 2005 vor, dass alle Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen im Liegenschaftskataster zu beschreiben und darzustellen sind.

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Einmessungspflicht von Gebäuden

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Welche Gebäude müssen vermessen werden?

Gebäude, die nach dem 31. Juli 1972 errichtet worden sind, unterliegen der Gebäudeeinmessungspflicht. Gebäude sind alle Bauwerke mit Wohn-, Schutz-, Aufenthalts- oder Nutzräumen, die räumlich umschlossen, ausreichend beständig und standfest sind. Zudem sind alle bedeutenden Grundrissveränderungen ebenfalls einmessungspflichtig. Falls Sie Fragen dazu haben, ob zum Beispiel Ihr Gebäude der Einmessungspflicht unterliegt, sprechen Sie unser Team vom Vermessungsbüro Schemmer, Wülfing, Otte gerne an.

Wer ist verpflichtet die Gebäudeeinmessung zu veranlassen?

Nach Paragraph 16 des Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vom 1. März 2005 sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.

Wann muss ich die Gebäudeeinmessung veranlassen?

Innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellung ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungs- und Katasteramt mit der Gebäudeeinmessung zu beauftragen. Diese Verpflichtung ruht solange, wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung durchgeführt worden ist. Das bedeutet, dass die Gebäudeeinmessung bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer übergeht.

Die Kosten einer Gebäudevermessung

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Was kostet eine Gebäudeeinmessung?

Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung wird nach dem Kostentarif der Vermessungs- und Wertermittlungsverordnung NRW vom 12. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 1. März 2020) berechnet. Diese setzt sich zusammen aus:

1. Tarifstelle 1.2 => Grundaufwandspauschale: 350 Euro
(darin sind u.a. An- und Abfahrt sowie Anmeldung zur Vermessung enthalten)

2. Tarifstelle 1.4 =>  Gebäude. Diese Gebühr ist abhängig vom Gebäudeherstellungswert. Zur Ermittlung dieses Wertes sind die erforderlichen Normalherstellungskosten, die sich anhand der in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 enthaltenen Werte ohne Anpassung zu ermitteln. Für die nicht enthaltenen Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grund zu legen.

Die Gebühr staffelt sich folgendermaßen:

Herstellungswert

bis einschließlich 25.000 Euro: 240€ (Gebühr nach Tarifstelle 1.4)

über bis einschließlich 25.000 Euro 100.000 Euro: 480€ (Gebühr nach Tarifstelle 1.4)

über bis einschließlich 100.000 Euro 350.000 Euro: 720€ (Gebühr nach Tarifstelle 1.4)

über 350.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro: 1200€ (Gebühr nach Tarifstelle 1.4)

Zu dieser Gebühr wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

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Müssen die Vermessungsgebühren auch dann gezahlt werden, wenn das Gebäude eigenhändig errichtet wurde?

Ja, die Gebühren für eine Vermessung fallen auch dann an, wenn Sie das Gebäude oder den Anbau in Eigenleistung errichtet oder erweitert haben. Die Herstellungskosten werden ebenfalls nicht individuell berechnet, sondern nach den gestaffelten Normalherstellungskosten pauschal festgelegt.

Wer trägt die Kosten für die Vermessung eines Gebäudes?

Die Kosten einer Gebäudeeinmessung tragen die Eigentümer bzw. die Erbbau- und Nutzungsberechtigten.

Welche Unterlagen werden zur Gebäudevermessung benötigt?

Neben den Kontaktdaten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten wird meist die Adresse des Grundstücks benötigt, um die Vermessungsunterlagen bei dem zuständigen Katasteramt zu beschaffen. Falls die katastermäßigen Daten, wie Gemarkung, Flur, Flurstück des Grundstücks vorliegen, können diese dem Vermessungsbüro bereits vorab mitgeteilt werden. Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Über uns

SWO Vermessung

Seit über 40 Jahren ist das Vermessungsbüro Schemmer, Wülfing, Otte in Borken ansässig. Wir sind sowohl regional als auch überregional in Deutschland tätig. Durch zahlreiche Projekte jeder Größenordnung haben wir umfangreiche Erfahrungen in allen Bereichen der Vermessung. Wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind vom Land Nordrhein-Westfalen mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Freiberufler und stehen für eine unabhängige qualifizierte Dienstleistung.

 

Weitere Informationen zu unserem Vermessungsbüro und unseren weiteren Tätigkeitsbereichen finden Sie hier.

Teammitglieder
Patrick Otte
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Teammitglieder
Bernhard Schemmer
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Teammitglieder
Martin Wülfing
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Unsere Einsatzgebiete

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Borken
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Ruhrgebiet (u.a. rund um die Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Oberhausen)

Darüber hinaus bearbeiten wir auf Anfrage auch Aufträge aus weiteren Regionen! Setzen Sie sich dazu ganz unverbindlich mit uns in Verbindung!

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Alter Kasernenring 12
46325 Borken
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